In der IBR 2024, 2324 ff. ist eine Besprechung des Kölner BLD-Counsels Klaus Bröcher zum Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 18. März 2024 (21 W 13/24) erschienen. Das OLG hatte darin entschieden, dass eine Streitverkündung eines Nebenintervenienten, in diesem Fall eines Architekten, gegen den beklagten Handwerker unstatthaft ist. Der Beklagte sei dann nicht als Dritter im Sinne des § 72 ZPO anzusehen, denn es sei auf das Prozessrechtsverhältnis des Streitverkünders zum Kläger abzustellen. Folge sei, dass das Gericht die Streitverkündung auch nicht zustellen darf. Bröcher stellt zunächst Sachverhalt und Entscheidung in seiner Besprechung vor, bevor er darauf eingeht, dass der Beschluss in Abgrenzung zur viel kritisierten Auffassung des OLG Dresden (IBR 2021, 223) klarstellt, dass Beklagten durchaus wirksam der Streit verkündet werden kann, dies aber zur Voraussetzung hat, dass der Beklagte als Dritter im Prozessrechtsverhältnis des streitverkündenden Mitbeklagten zum Kläger anzusehen ist.
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