Der Kölner BLD-Partner Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther hat im FD-VersR 2024, 816025 eine Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19. Juli 2024 (I-4 U 97/24) veröffentlicht. Das Gericht befasst sich darin mit der Frage, ob eine Überbrückungshilfe während des zweiten Lockdowns auf die Versicherungsleistung einer Betriebsschließungsversicherung anrechenbar ist. Es kommt hierbei zum Ergebnis, dass, wenn die Bedingungen eine Regelung enthalten, wonach ein Anspruch auf Entschädigung insoweit nicht besteht, als der Versicherungsnehmer Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen kann, unabhängig davon, wie die Anspruchsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts die Rechtsfolge beschreibt, öffentlich-rechtliche Leistungen, die auf Ausgleich eines eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet sind, anzurechnen sind. Dem stimmt Günther in seiner Anmerkung zu und erläutert deren praktische Auswirkungen.
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