Die Zahl der Hackerangriffe steigt. In der Folge steigen auch die Zahl der Versicherungsfälle und die jährlichen Schadensummen der Cyberversicherung. In diesem Zusammenhang gewinnen Schadenmanagement und -bearbeitung an Bedeutung. So rückt auch die Frage in den Fokus, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Leitungskürzungsrecht wegen grob fahrlässiger Schadenherbeiführung gemäß § 81 Abs. 2 VVG bestehen kann. Diese Frage untersucht BLD-Counsel Dr. Florian Höld in einem Beitrag in der Zeitschrift VersR 2023, 353 ff.
Höld erläutert, dass es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Cyberversicherung regelmäßig an ausdrücklichen Bestimmungen für ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls mangelt. Lediglich das vorsätzliche Herbeiführen von Schäden und die wissentliche Pflichtverletzung seien dort meist geregelt. In der Praxis griffen diese Vorschriften kaum. Vor diesem Hintergrund erörtert Höld, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Cyberversicherung Anwendung findet. Er weist darauf hin, dass insbesondere der Betrieb unsupporteter (EoL/EoS) bzw. ungepatchter IT-Systeme in der Regel als grob fahrlässig angesehen werden müsse. Insgesamt lasse sich als Fazit festhalten, dass die Cyberversicherung längst nicht so einwendungsarm ist, wie aus Maklerkreisen behauptet werde.